Kundenportal
Greifen Sie jetzt online auf Ihre Kundendaten zu.
Rückruf-Service
Hier können Sie uns Ihren Rückrufwunsch mitteilen.
Adresse/Öffnungszeiten
Kundenbüros:
Salzgasse 4 und
Industriestraße 23
67346 Speyer
Öffnungszeiten:
| Mo und Di: | 7.30 bis 16 Uhr |
| Mi* und Fr: | 7.30 bis 13 Uhr |
| Do: | 7.30 bis 18 Uhr |
*Industriestraße bis 16 Uhr
Telefon: 06232/625-0
Telefax: 06232/625-48-4848
E-Mail
Mehrwertsteuer-Rückerstattung
Wer hat Anrecht auf eine Rückerstattung?
Kunden, die im Zeitraum von August 2000 bis Mitte 2008 von den SWS einen Wasserhausanschluss erhielten, und bei denen folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Rechnung muss bezahlt worden sein.
- Der Steuersatz in der Rechnung muss höher als der ermäßigte Steuersatz (7%) gewesen sein, also 16% oder 19%.
- Der Antrag muss ausgefüllt an die SWS geschickt werden.
- Betrifft in der Regel alle Privatkunden, also Kunden, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.
Wie errechnet sich der Rückerstattungsbetrag?
Die Berechnung erfolgt auf Grundlage des Nettobetrags des Wasseranschlusses. Wenn dieser als Beispiel 1.000 € betragen hat, ergibt sich folgende Rechnung:
|
Nettobetrag
|
Steuersatz
|
Steuerbetrag
|
|
|---|---|---|---|
|
Rechnung
|
1.000 €
|
16%
|
160 €
|
|
7%
|
70 €
|
||
|
Erstattung
|
90€
|
Wie erhalte ich das Geld?
Der Betrag wird nach Prüfung des Antrags auf die vom Kunden angegebene Bankverbindung überwiesen.
Warum kommt es zu einer Rückerstattung?
Die Finanzverwaltung verlangte seit dem Jahr 2000, dass Arbeiten an Wasserhausanschlüssen nicht mehr wie bisher mit dem ermäßigten Umsatzsteuersteuersatz von 7% sondern mit dem vollem Umsatzsteuersatz (16%/19%) in Rechnung zu stellen sind. Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen der bisherigen Verwaltungspraxis widersprochen und ist der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gefolgt. Mit Schreiben vom 7. April 2009 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mitgeteilt, dass die Finanzverwaltung diese Rechtssprechung anwenden wird.
