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EnEV 2014
Was regelt die EnEV 2014?
Die Energieeinsparverordnung (abgekürzt EnEV 2014) regelt alle Belange des energiesparenden Bauens und stellt Anforderungen an Neubaugebäude und Altbausanierungen. Sie gilt für Wohngebäude und Nichtwohngebäude und definiert die energetischen Mindestanforderungen für die Gebäudehülle, Gebäudebeheizung und Warmwasserbereitung.Die EnEV 2014 setzt die europäischen Vorgaben zur Gebäudeeffizienz in nationales Recht um. Umwelt- und Klimaziel der Bundesregierung ist es, bis zum Jahre 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen. Neben Förderprogrammen und Sanierungsfahrplänen der Bundesregierung stellt die EnEV ein wichtiges Instrument zur Erreichung der Ziele dar.
Die EnEV 2014 verschärft die energetischen Anforderungen des Primärenergiebedarfs der zuvor gültigen EnEV 2009 und weitet die Pflichten des Energieausweises aus.
Die Anforderungen an den Neubau, insbesondere die Begrenzung des Primärenergiebedarfs wurden in der EnEV 2014 gegenüber der EnEV 2009 um 25 Prozent verschärft. Damit sich Bauherren auf die höheren Anforderungen einstellen konnten, galten die neuen Mindestwerte jedoch erst ab Beginn des Jahres 2016 und sind seither unter dem Begriff EnEV 2016 zusammengefasst. Die Höchstwerte des Jahresprimärenergiebedarfs richten sich dabei nach einem gedachten Referenzgebäude.
Was ist Primärenergie?
Die EnEV legt die Obergrenzen für den Jahresprimärenergiebedarf fest. Der Primärenergiebedarf berücksichtigt neben dem Energiebedarf des Gebäudes auch den jährlichen Energiebedarf der Rohstoffförderung, des Transports und der Umwandlung im Kraftwerk. Dadurch können die verschiedenen Anlagentechniken unter der Betrachtung der gesamten Prozesskette vereinheitlicht verglichen und bewertet werden.
Die EnEV 2014 hebt die Anforderungen an den Primärenergiebedarf gegenüber der alten EnEV 2009 um 25 Prozent für Neubauten ab dem 01.01.2016 an. Für die Wärmedämmung der Gebäudehülle bedeutet das eine durchschnittliche Verschärfung von 20 Prozent.
Darüber hinaus müssen ab dem Jahr 2021 alle Neubauten den sogenannten „Niedrigstenergiegebäudestandard" erfüllen. Für Neubauten von Behördengebäuden gilt dieser bereits im Jahre 2019. Dazu werden konkrete Anforderungen für Behördengebäude bis spätestens Ende 2016 definiert und für alle anderen Neubauten bis zum Ende des Jahres 2018.

Grenzwerte bei Neubauplanung
Die Grenzwerte und Mindestanforderungen der EnEV sind für die einzelnen Bauteile von Gebäuden definiert. Dazu werden die Obergrenzen der Wärmeverluste mit dem Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) definiert. Der Wärmedurchgangskoeffizient ist das Maß für den Wärmedurchgang bei dem jeweiligen Bauteil pro Quadratmeter bei einer Temperaturdifferenz von einem Grad Kelvin. Die in der Tabelle gültigen Werte müssen ab dem 01.01.2016 für Neubauten mit 0,75 multipliziert werden. Die Berechnungen des Primärenergiebedarfs werden mit einem (nicht realen) Referenzgebäude verglichen.
Darüber hinaus müssen bei Neubauten auch die Anforderung des Erneuerbaren-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) eingehalten werden.

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG)
Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) verpflichtet Bauherrn, für die Wärmebereitstellung neu zu errichtender Gebäude anteilig erneuerbare Energien zu nutzen. Für die Umsetzung dieser Nutzungspflicht stehen folgende Energiequellen zur Verfügung:
- Solare Strahlungsenergie
- Biomasse
- Umweltwärme und Geothermie
Bei den verschiedenen Energiequellen und Anlagentechniken müssen von dem EEWärmeG bestimmte Anforderungen berücksichtigt werden. Bei der Erfüllung des Gesetzes mit solarer Strahlungsenergie müssen beispielsweise 15 Prozent des Wärmebedarfs durch die solarthermische Anlage gedeckt werden.
Anforderungen bei Sanierung, Erweiterung und Ausbau von Gebäuden
Die EnEV 2014 definiert für bauliche Änderungen, Erweiterungen und für den Ausbau von Gebäuden detaillierte Vorgaben. Die Anforderungen betreffen alle wärmeübertragenden Bauteile und sind etwas höher als die Anforderungen an Neubaugebäude. Sie betreffen:
- Außenwände
- Fenster, Fenstertüren, Dachflächenfenster und Glasdächer
- Außentüren
- Dachflächen sowie Decken und Wände gegen unbeheizte Dachräume
- Kellerwände und -räume
- Vorhangfassaden
Die Anforderungen gelten alternativ als erfüllt, wenn der Jahres-Primärenergiebedarf des sanierten Gebäudes die energetischen EnEV-Anforderungen um 40 Prozent übererfüllt. Um Fördergelder zu erhalten, müssen diese Anforderungen in der Regel auch erfüllt werden.

Nachrüstpflicht von alten Heizkesseln
Die EnEV verpflichtet zum Austausch alter Öl- und Gasheizkessel. Heizkessel, die vor dem 01.01.1985 Heizkessel, die nach dem 01.01.1985 eingebaut wurden aber älter als 30 Jahre sind, dürfen nicht mehr betrieben werden.
Davon ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel, da diese Anlagen einen höheren Wirkungsgrad haben und damit umweltfreundlicher sind. Konstanttemperaturkessel müssen jedoch ausgetauscht werden.
Ein-/Zweifamilienhaus-Besitzer, die am 01.01.2002 mindestens eine Wohnung selbst bewohnt haben, sind davon ausgenommen. Bei einem Eigentümerwechsel muss der Kessel jedoch innerhalb von zwei Jahren ausgetauscht werden.